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Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Dazu zählen insbesondere:

  • Ableistung eines freiwilligen Dienstes (BFD/FÖJ/FSJ) (Bestätigung über den Dienst)
  • Krankheit, höchstens für die Dauer von zwei Semestern (Fachärztliches Attest bzw. Bescheinigung über Klinikaufenthalt)
  • Ableistung eines Praktikums, das wesentlich zum Studienerfolg beitragen soll oder das der späteren Promotion dient, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Semestern (Praktikumsvertrag und Stellungnahme des Fachbereiches)
  • Kindererziehung bis Vollendung des dritten Lebensjahres (Kopie der Geburtsurkunde und aktuelle Meldebescheinigung)
  • Pflege und Versorgung von Verwandten (Nachweis über Pflege)
  • Schwangerschaft (Kopie Mutterpass) Merkblatt Mutterschutz im Studium
    Mutterschutzgesetz
  • Auslandsstudium, höchstens für die Dauer von zwei Semestern (Bescheinigung der Universität im Ausland)

Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht zulässig, ausgenommen sind Master- und Promotionsstudiengänge. Bei Beurlaubung wegen eines Auslandsstudiums oder aufgrund von Krankheit reduziert sich der Semesterbeitrag um den Studierendenwerksbeitrag.

Beantragen können Sie eine Beurlaubung im E-Studierendenservice über das entsprechende Online-Formular unter "Anträge".

Bitte beachten Sie, dass besonders schützenswerte Daten, wie z. B. sensible Gesundheitsdaten in Form von ärztlichen Gutachten, per Post an die HHU geschickt werden müssen (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Studierenden- und Prüfungsverwaltung, 40204 Düsseldorf).

 

 

Hinweis zur Erbringung von Studienleistungen

Gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 Hochschulgesetz NRW – HG dürfen Beurlaubte Studierende keine Studien- und Prüfungsleistungen erbringen, keine Teilnahmevoraussetzungen erfüllen oder Leistungspunkte erwerben.

 Ausgenommen von dieser Regelung sind die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen sowie Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters sind, für das beurlaubt worden ist. Ferner sind Leistungen ausgenommen, die während eines Urlaubssemesters erbracht werden, welches aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz oder aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.

 Bei der Beantragung einer Beurlaubung erklären Sie ausdrücklich, dass Sie im Beurlaubungssemester bisher keine Prüfungsleistungen abgelegt haben und dass  Sie auch nicht beabsichtigen Prüfungsleistungen abzulegen.

Die Beurlaubung entbindet Sie im Falle eines Rücktritts von einer Prüfung nicht von der Mitteilungspflicht gegenüber der entsprechenden Prüfungsbehörde / dem Prüfungsamt.

Verantwortlichkeit: